Börsenordnung

Börsenordnung der IG Regenwaldzentrale

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Börsenverantwortlicher: Sebastian Speisser
Börsenaufsicht: Sebastian Speisser, Jürgen Koch

§1 Geltungsbereich:

Die Börsenordnung gilt für alle Tier- und Pflanzenbörsen, die von der IG Regenwaldzentrale ausgerichtet werden.

§2 Gegenstand der Tier- und Pflanzenbörsen:

Die Börsen dienen dem Verkauf unmittelbar durch den Anbieter.
Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und Samen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen, und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, Futter und Zubehör, die speziell für den Verkauf erworben wurden.

§3 a) Anbieter:

  1. Bodengrund und Versteckmöglichkeiten müssen vom Anbieter mitgebracht werden.
  2. Der Anbieter hat am Ende der Börse die Verkaufsaquarien in einem sauberen und trockenem Zustand zu verlassen. Das dazu benötigte Material wie Absaugschlauch, Eimer, Küchenrolle sind vom Anbieter mitzubringen.
  3. Der Filter ist gereinigt und geöffnet im Becken zusammen mit dem Heizstab zu belassen.
  4. Bescheinigungen nach der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 939/97, (frühere CITES-Bescheinigungen) sowie sonstige Nachweise bei besonders geschützten und streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung hat der Anbieter mit zu führen und dem Veranstalter vorzuzeigen. Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
  5. Jeder Anbieter hat vor Börsenbeginn die Börsenordnung zur Kenntnis zu nehmen und hat sich zu verpflichten, diese einzuhalten.

b) Veranstalter:

  1. Die Größe der Verkaufsaquarien beträgt mindestens 54 Liter und wird mit einem rückwärtigen und seitlichem Sichtschutz, einer Sauerstoffversorgung und einer Temperaturregelung mit Anzeige vom Veranstalter gestellt. Eine Abdeckung mit Beleuchtung wird vom Veranstallter gestellt.
  2. Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung in erforderlicher Anzahl ausgehängt.

§4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen:

Bei der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des §2 des Tierschutzgesetzes zu beachten:

  1. Die Tiere dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden. Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbstständig Futter und Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten werden.
  2. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe, Umgebungstemperatur und gegebenenfalls Luftfeuchtigkeit her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muß gewährleistet sein.
  3. Der Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
  4. Eine Überbesetzung der Ausstellungs- und Transportbehältnisse ist nicht zulässig.
  5. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten. Reflektionen vom Boden sind zu vermeiden (z.B. Sand, Kies als Bodengrund einbringen).
  6. Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des TierschutzGesetzes zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
    Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln und nur mit entsprechendem Thermo- und Sichtschutz erfolgen. Bei für Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren Aufbewahrung in abgestellten Fahrzeugen verboten.
    Sowohl für An- und Abtransport als auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z. B. in Form von Kühlboxen, Styroporboxen oder ähnliches zu verwenden. Gegebenenfalls sind die genannten Behälter zu temperieren.
  7. Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht- und Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen. Im übrigen sind alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.

§5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen:

  1. Börsenbeginn und Ende werden vom Veranstalter bekannt gegeben. Der Abbau ist erst am 2. Börsentag ab 17:30 Uhr gestattet.
  2. Teilnahmeberechtigung ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Bestätigung möglich.
  3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
  4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer.
  5. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.
  6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.
  7. Wildfänge dürfen nicht angeboten werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen in Absprache mit dem Börsenwart zulässig.
  8. Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, der Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen, die betreffenden Personen von laufenden und künftigen Börsen ausschließen.
  9. Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung) bzw. der Bundeswildschutz-Verordnung geschützt sind, sind der Börsenleitung am Veranstaltungstag nochmals unter Vorlage der Originalpapiere bzw. der Nachweise der Berechtigung gesondert vorzuführen. Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
  10. Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem Menschen gefährlich werden können, ist nicht erlaubt. Mindergiftige Tiere können nach Absprache mit dem Börsenwart zugelassen werden.
  11. An jedem Stand muss ein Schild mit dem Namen und der Anschrift des Anbieters vorhanden sein. Dies wird vom Veranstalter angebracht und muss sichtbar für die Käufer belassen werden.
  12. Während der gesamten Börse herrscht in den Verkaufsräumen Rauchverbot.
  13. Lebende Wirbeltiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung und im Beisein der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
  14. Vom Anbieter wird erwartet, daß er den Kaufinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät. Informationen über:
    • Haltungsbedingungen
    • Artname (wissenschaftlich oder deutsch)
    • Herkunftsgebiet
    • Futter
    • Preis
    • ggf. Schutzstatus nach Artenschutzrecht
    der angebotenen Tiere müssen an den jeweiligen Behältnisse deutlich lesbar angebracht sein. Dieses Schild ersetzt keine fachkundige Beratung.
  15. Alle Veräußerungen sind über die Börsenkasse abzuwickeln. Der Veranstalter erhält eine Povision von 10%.

§6 Haftung:

Der Verein vermittelt bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen einem interessierten Publikum anzubieten.
Es kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer zustande.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste, Unfälle und Schäden!
Weiterhin übernimmt der Veranstalter in diesem Fall für mitgebrachte Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenstände und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßem Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

IG Regenwaldzentrale
Sebastian Speisser & Jürgen Koch

Stand Januar 2017